Mietrecht: Schönheitsreparaturen in Eigenleistung
Eine Klausel, die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung verbietet oder vorschreibt, eine Fachfirma zu beauftragen ist unwirksam, so der BGH.
Im entschiedenen Fall war der Mieter laut der Vertragsklausel verpflichtet, die Arbeiten „ausführen zu lassen“. Die Klausel sei dahin zu verstehen, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Schönheitsreparaturen seien aber nur fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen, was nicht zwingend den Einsatz einer Fachfirma voraussetzt. Die Klausel sei daher wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam mit der Folge, dass der Mieter überhaupt nicht renovieren muss.
Kommentar
Die Klausel geht mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH konform. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung bzw. mit Hilfe von Verwandten und Bekannten vorzunehmen. Wird ihm diese Möglichkeit durch eine Formularklausel abgeschnitten, muss er überhaupt nicht renovieren.
Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 09. Juni 2010, VIII ZR 294/09 - www.bundesgerichtshof.de
